Geschichte Gratkorns
Meilenstein an der Haupt- und Kommerzialstraf3e Wien - Triest aus der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts an der alten F}eichsstraBe bei worth. (Foto I. Mirsch) (Brucker- /GrazerstraBe) neu trassiert. Als ausschlaggebend fur die nun laufenden Verbesse- rungen muB die Erhebung der Stadt Triest zum Freihafen (1719) gesehen werden. Daher erklart sich tibrigens auch der bisweilen gebrauchliche Name Triester StraBe. 1725 galt diese „TriesterstraBe" jedenfalls als ein wahrhaft kaiserliches Werk, des- sen Erhaltung dem 6ffentlichen StraBenfonds oblag.8 Die alte „Commercial StraBe" (BruckerstraBe) durquerte einst das bereits urn 1140 erstmals ge- nannte Eggenfeld. Die Bauern profitierten durch ein Wirtshaus, Schmiede und Fuhrdienst von der StraBe. (Murstromkarte, LA) 8 Ebenda. 9 LA Kartensammlung, ENVEL Hand- schrift Nr Xvl!. 10 H. Baltl,1986, S 121. 11 Vgl` cl!e kaiser!ichen Patents vom 21, Oktober 1763 unc! 9. Novem- ber 1768. 12 Slehe dazu F. J Schopf, i844, § 771 - 860. 13 J. Pairhuber,1865, S.1i6ff uncl 248ff' Als eine der wichtigsten Quellen zur Geschichte dieses Verkehrs- weges im Raum Gratkom ist der „Plan der Triester Commercial- und PoststraBe"9 aus der Zeit urn 1780 zu nennen. Die Karte, die im MaBstab 1:14.000 gehalten ist, stellte den Verlauf der Triest- erstraBe vom Semmering bis zur Krainer Grenze dar und besitzt, weil sie 40 Jahre vor Aufnahme des Franziszeischen Katasters entstand, immensen historischen Quellenwert. Die StraBenerhaltung oblag den lokalen und territorialen Gewal- ten. Aus den StraBenregal er- wuchs der besondere Friedens- schutz auf den StraBen und dar- aus leitete sich das Recht ab, Geleitpersonal zu gewahren oder Geleitbriefe auszustellen. SchlieBlich dienten auch die viel- faltigen Bestimmungen in den Landfriedensgesetzen der Siche- rung des ungest6rten Verkehrs auf den StraBen des Reiches.10 AUBer der bedeutenden Triester- straBe (ReichsstraBe, Post- und KommerzialstraBe) kam auch den Bezirks- und Gemeinde- straJ3en erh6hte wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung der sogenannten BezirksstraBen (heute am ehesten mit den LandesstraBen vergleichbar) wurde in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts den Grund- herrschaften und Gemeinden tibertragen. 1 1 Vor Aufllebung der grundherrschaftlichen Unterta- nigkeit waren auch die Gratkom- er zur StraBenrobot, also zur Bei- stellung der fur die Erhaltung und Herstellung von StraBen not- wendigen Arbeitsleistungen und Fuhren verpflichtet, die Grund- herrschaft muBte fur das Mate- rial und die Arbeiten der Professionisten aufkommen. Vielfaltige Gesetze regelten die StraBenerhaltung und das Ver- halten auf den StraBen. StraBen durften nicht verunreinigt wer- den, Vieh durfte auf (!) und an den StraBen nicht geweidet wer- den, Meilensteine (zum Beispiel jener zwischen Eggenfeld und Friesach) durften nicht bescha- digt werden, usw.12 Mit der Auf- hebung der grund- herrschaftlichen Untertanigkeit (1848) und der Konstituierung der unabhangigen Orts- gemeinden (1849) bedurfte die StraBenerhaltung einer neuen gesetzlichen Regelung, die in die neue Gemeindeordnung vom 2. Mai 1864 Eingang fand.13
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