Geschichte Gratkorns

1 F61942, ill./i , S 69 und F6,1948, lil, S 31 Vgl, weiters die Grazer Tagespost vom 21 Dezember 1938. 2 Vg! ALA/Gratkom 673-222/2. Zum Mtinzdepotfuncl aus der Zigeunerh6h!e vg! auch a. Burb6ck.1978, S,175 uncl 178f, wo der Fund irrtE2mlich als aus Gratwein stammend bezeichnet wind. 3 Exkursionsftlhrer,1961, S 6 4 Bundesgesetz aus dem Jahre 1923 (BGBl. Nr. 533/1923) !n der Fas- sung der Nove!ien Won 1978 (BGBI. Nr. i67/1978) und 1990 (BGBl. Nr. 473/1990) rege!t den Denkmalschutz als e!ne gesamt- staatliche (Bundes-) Angelegen~ heit {Art. 10 Bundes- Verfassungsgesetz vom 1, Okto- ber i920, !n se!ner ge!tenden Fassung). Die Feststel!ung der geschichtiichen, kunstlenschen oder sonstigen kulturel!en Be- deutung eines Objcktes (§ 1 DMSG) sow]e clle des offentlia chen lnteresses an der Erhaltung desselben triffi in erster instanz das Bundesdenkmalamt ais die ftir den Denkma!schutz zustan- d!ge Beh6rde Gegen diesen Ent- sche!d kann eine Berufung an das Bundesm!nisterium fur W!s- sensehaft und Forschung (2. In~ stanz) eingebracht werc!en Das Bundesdenkmalamt ist aber nicht nur Beh6rde Seine Arbelts- grundiage biidet dle Erforschung des Denkmalbestandes; dam!t ist ci!eses Amt Such eine w]ssen- schaftliche !nstltutlon, dem Umm fang des Denkmalbegnffes ent- sprechend umfaBt die Denkmal- forschung a!!e histonschen Dis- zlpllnen Das im Gesetz veran- kerte "offentliche !nteresse" an der Erhaltung tlbertragt diesem Amt schlieB!ich auch praktische Aufgaben cler Konserv!erung unc! Ftestaurierung 5 Vg!. hierzu c!ie alte aber me!nes Er- achtens immer noch vorbildliche B]E ®E§eELieELFE ®ffiAHK®ffiEN§ V®RE BEffi SHE]ENEE]mF B]§ Eufaed usREHEffi®AEN® BEffi Aus§HFTffi]A ffi®MAREA V®RBEMEmKUEN®: {B®BEEN}DEENKMAEHPFELE®E AELs ELuxus? Seit tiber 150 Jahren werden im Gratkomer Becken Bodenfunde archaologischer Natur getatigt, doch nur selten wurde die tibli- che und gesetzlich vorgeschrie- bene Vorgangsweise eingehal- ten: Die Einheimischen melden die Funde, interessierte Pfarrer, Lehrer und Btirgermeister arbei- ten eng mit einem versierten Mit- arbeiterstab des Bundes- denkmalamtes oder Landesmu- seums Joanneum zusammen, die sich urn die Fundaufnahme, - bergung und -dokumentation ktimmern. Aufgrund der finanziellen und personellen Unterdotierung bei den zustandigen Institutionen verblaBte der Informationsstand der Bev6lkerung sowie der ver- antwortlichen politischen Ent- scheidungstrager. Soziale und wirtschaftliche Umwalzungen taten ein tibriges, urn auch in Gratkom den traditionellen "hei- matkundlichen" Interessens- gebieten einen j ahrzehntelangen Tiefschlaf zu bescheren. Dies fuhrte in weiterer Sicht zu dem Problem, daB mancher fur die wissenschaftliche Erfor- schung der Vor- und Frtihge- schichte wichtige Fund illegal er- graben oder geborgen wurde und in die Hande Unbekannter wan- derte, bzw., daB aus weitgehen- der Unkenntnis fundamentaler Prinzipien des Denkmalschutzes eben diese Zeugen unserer frti- hesten Kulturen unbekannt sind. Wichtige Erkenntnisse bleiben so der Forschung verwehrt und dem 6ffentlichen Interesse ver- borgen. Nicht zuletzt deshalb sei es das Ziel dieses Buches, alle beteiligten Stellen zu einer Denkweise hinzufuhren, die dem Interesse ftir traditionelle wie neue Fragestellungen im Gebiet der Geschichtswissenschaft ei- nen fruchtbaren Boden bereitet. Vorab jedoch die positiven Aus- nahmen im Bereich der Boden- denkmalpflege: Ich erwahne den aufmerksamen Volksschtiler Karl Skerlak, der am 10. Dezem- ber 1938 im Sand des Murufers eine Lanzenspitze aus der Bron- zezeit fand und F. Tackner, der diesen Fund unverztiglich den zustandigen Stellen meldete. 1 In neuester Zeit zeigt auch die Marktgemeinde selbst Interesse an Belangen der Boden- denkmalpflege, denn sic erklar- te sich bereit, im Falle einer wis- senschaftlichen Untersuchung der gefahrdeten Areale auf der Kanzel (kupferzeitliche Sied- lung) einen namhaften Betrag zur Verftigung zu stellen. Btirger- meister Elmar Fandl, Univ.-Doz. Dr. Bemhard Hebert , Gemein- derat Mag. Karlheinz P6schl, Gemeinderat Bernhard Samitsch, Ing. Helmut Ecker - Eckhofen, Mag. Wolfgang Artner, Mag. J6rg Obereder so- wie der Firma Dennig (Kanzel - Steinbruch) sei an dieser Stelle herzlichst fur ihre Bemtihungen im Interesse der Landes- archaologie und Boden- denkmalpflege gedankt. Negatives Beispiel: In der Zigeunerh6hle ergruben urn 1925 Unbefugte illegal einen Mtinzdepotfund, der, wie zu er- warten, auch nicht ordnungsge- maB gemeldet wurde. Die Mtin- zen konnten nur zum Teil vom Landesmuseum Joanneum, das davon Kenntnis erhielt, erwor- ben werden. Die Anzahl der ge- fundenen Mtinzen und die Fund- umstande blieben unbekannt, der Fundzusammenhang wurde zer- st6rt, nahere Aussagen tiber die historischen Hintergrtinde dieses Depotfundes k6nnen daher nicht getroffen werden.2 Noch trauriger freilich ist es, wenn sich das durch regulate ar- chaologische Grabungen ge- weckte Interesse derart manife- stiert, dan das Grabungsareal mach Abzug der Wissenschaftler hemmungslos durchwtihlt wird. Seit 1923 wird die Zigeuner- h6hle beinahe jahrlich von der- artigen "Hobbyarchaologen" heimgesucht3 ; in anderen Lan- desteilen geschehen derartig eklatante Rechtsbrfuche sogar mit Wissen und unter Zutun verant- wortlicher politischer und wis- senschaftlicher Stellen. Fehlgeleiterter Idealismus von "Hobbyarchaologen" und die permanente Unterdotierung von einschlagigen wissenschaftli- chen Institutionen (BDA, LMJ) zeichnen dafur verantwortlich. Das Denkmalschutzgesetz in der geltenden Fassung ( 1990)4 regelt den Umgang mit Bodenfunden. Zumal diesem Thema in Grat- kom groBe Bedeutung zukommt und die meisten Grundbesitzer nur geringe Kenntnisse urn ihre Rechte und Pflichten besitzen, seien die fundamentalen Prinzi- pien des Denkmalschutzgesetzes in aller Ktirze dargestellt: ``Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberflache Gegenstande, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den B eschrankungen dieses Gesetzes unterliegen k6nnten (Boden- denkmale), aufgefunden (Zu- fallsfunde), so ist dies so fort, spatestens aber an dem der Auf- findung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch fur Boden- denkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pfltigen oder dergleichen zufallig teilwei- se oder vollstandig an die Ober- flache gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwahnten

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