33 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A-8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz Informationsstelle Tel.: (0316) 877 - 3713 oder 3769 Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at 3 D. Art der Förderung für den Wohnungskäufer Die Förderung besteht in der Gewährung eines Darlehens des Landes Steiermark. Die jährliche Verzinsung beträgt 3 % dekursiv. Die Rückzahlungen (Tilgung und Verzinsung) betragen halbjährlich vom 1. bis 5. Jahr 2 % des Darlehensbetrages, vom 6. bis 10. Jahr 2,5 % des Darlehensbetrages, vom 11. bis 15. Jahr 3 % des Darlehensbetrages, vom 16. bis 20. Jahr 3,5 % des Darlehensbetrages, vom 21. bis 25. Jahr 4 % des Darlehensbetrages. Im 26. Jahr ist eine Restrate von 0,347 % des Darlehensbetrages zu bezahlen. Höhe der Förderungsdarlehen: € 750,-- je Quadratmeter Nutzfläche unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche gemäß § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993. (Höhe der Förderungsdarlehen bei Bauvorhaben, bei denen dem Bauträger die Zustimmung zur Errichtung vor dem 17.5.2004 erteilt wurde: € 1.017,-- je Quadratmeter Nutzfläche bis max. € 82.207,--) Für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen können höchstens Euro 150,-- je Quadratmeter Nutzfläche zusätzlich gewährt werden. Diese Erhöhung gilt nur für Bauvorhaben bei deren Zustimmung (ab Juli 2006) Öko-Punkte anerkannt wurden. Das Förderungsdarlehen wird bei Förderungswerbern mit zwei Kindern um € 3.700,-- und bei Förderungswerbern mit drei oder mehr Kindern um € 7.400,-- erhöht. Voraussetzung ist, dass diese Kinder haushaltszugehörig sind und für sie Familienbeihilfe gewährt wird. Sicherstellung des Darlehens: Die Sicherstellung hat grundbücherlich, und zwar am Miteigentumsanteil des Förderungswerbers zu erfolgen. Die grundbücherlichen Belastungen einschließlich des Förderungsdarlehens dürfen 100 % der im Kaufvertrag ausgewiesenen Gesamtbaukosten nicht überschreiten. Die Nebengebühren bleiben außer Betracht. Auszahlung des Förderungsdarlehens: Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung des Landesdarlehens, nach Begründung von Wohnungseigentum bzw. nach Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz und nach Baufortschritt. Die Auszahlung der zusätzlichen Förderung für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen durch den Bauträger erfolgt nach Bezug. E. Art der Förderung für den Bauträger Für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen kann einem befugten Bauträger ein Förderbeitrag gewährt werden. Grundlage zur Berechnung des Förderbeitrages sind die Bonuspunkte für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Ansuchens ermittelt werden. Sollte durch ökologische Maßnahmen (Bonuspunkte) der Verkaufspreis von € 2.900,-- Nutzfläche incl. USt überschritten werden, so ist dies grundsätzlich möglich, jedoch muss ein entsprechender Nachweis erfolgen. Der Nachweis ist nach Beendigung des Bauvorhabens in Form einer Endabrechnung zu legen, wobei nachgewiesen werden muss, dass die entstandenen Mehrkosten nicht durch den Förderbeitrag abgedeckt werden. Höhe des Förderbeitrages: Der Förderbeitrag beträgt € 5,-- pro Bonuspunkt und m² der förderbaren Nutzfläche. Auszahlung des Förderbeitrages: Die Auszahlung des Förderbeitrages erfolgt nach Vorlage einer Kopie der Fertigstellungsanzeige mit Eingangsstempel der zuständigen Gemeinde bzw. der baubehördlichen Benützungsbewilligung bzw. im Falle einer Überschreitung der maximalen Verkaufskosten (€ 2.900,--) im Zuge der Genehmigung der Endabrechnung.
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