Bauherrenmappe Gratkorn 2023

32 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A-8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz Informationsstelle Tel.: (0316) 877 - 3713 oder 3769 Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at 2 IV. das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 4 Abs.1 - 3 sowie des § 5 Abs.1-5 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 entspricht. V. die Fertigstellung des Bauvorhabens durch eine Bankgarantie oder in anderer geeigneter Weise sichergestellt wird. Für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen – ÖKO 1 bis ÖKO 3 – können Ökopunkte erzielt werden, die eine Erhöhung der Förderung für den Ersterwerber und die Gewährung eines Förderbeitrages für den Bauträger zur Folge haben. Das Ansuchen um Zustimmung ist formlos bei der FA Energie und Wohnbau einzureichen. Dabei sind die Formblätter WBF 1, WBF 2 und WBF 5 (ohne wohnbeihilfenfähige Kosten) des Geschoßbaus sinngemäß anzuwenden. Dem Ansuchen ist beizulegen: - Grundstücksbeurteilung (WBF 9) - Gutachten der A13, Umwelt und Raumordnung, Referat für Bau- und Raumordnung, 8010 Graz, Stempfergasse 7, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wohnbautisch) - Gutachten zur Energiebereitstellung geförderter Gebäude (WBF 3) - bodenmechanisches Gutachten - baubehördlich genehmigter Plansatz - rechtskräftige Baubewilligung (Nachweis der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides durch die Baubehörde) - Grundbuchsauszug (der Bauträger muss grundbücherlicher Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft sein) - bauphysikalischer Eignungsnachweis - Zusammenstellung der Gesamtbaukosten und Flächenaufstellung - Verkaufsprospekt (bzw. Unterlagen, aus denen der Kaufpreis der Eigentumswohnung ersichtlich ist) - Bankgarantie (außer es handelt sich um größere gemeinnützige Bauvereinigungen oder Bauträger, die eine Patronatserklärung der Steirischen Wohnbauservice-Baubetreuungsgesellschaft m.b.H. vorlegen) - Konzessionsnachweis, Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag (bei erstmaligem Ansuchen) - Gesamtprojektbeschreibung (lt. amtlichen Vordruck – Projektinformation) - Formblatt zur Ermittlung der Öko-Punkte und Ansuchen um Genehmigung des Förderbeitrages Eine Zustimmung zu einem Wohnbauscheckvorhaben ist nur möglich, wenn die Gesamtbaukosten beim Verkauf aller Wohnungen laut Verkaufsprospekt (inkl. Grund, Tiefgarage udgl., sowie Ust.) grundsätzlich € 2.900,--/m² Wohnnutzfläche nicht überschreiten. Ausnahmen: siehe E. Art der Förderung für den Bauträger. WICHTIG! OHNE SCHRIFTLICHE ZUSTIMMUNG DER FA ENERGIE UND WOHNBAU, DARF MIT DEM BAUVORHABEN NICHT BEGONNEN WERDEN! B. Ansuchen um Förderung ("Wohnbauscheck") durch den Wohnungskäufer: (erst möglich nach schriftlicher "Zustimmung" zum Bauvorhaben) Der Käufer kann mit dem Formular „Ansuchen um Wohnbauscheck“ (im Internet unter www.wohnbau.steiermark.at abrufbar) um Förderung ansuchen. Das Ansuchen hat außer den persönlichen Daten und der Bezeichnung sowie Beschreibung der Wohnung folgendes zu enthalten, bzw. sind folgende Unterlagen anzuschließen: - Kauf-, Anwartschafts- oder Bauträgervertrag (Kopie) - Staatsbürgerschaftsnachweis(e) bzw. Nachweis über die Gleichstellung mit österr. Staatsbürgern (Kopie) - Nachweis über bare Eigenmittel (Kontoauszug), Beleg über Anzahlung der Eigentumswohnung - Nachweis der Zusicherung der im Finanzierungsplan angegebenen Darlehen - Einkommensnachweis(e) (ausgestellt vom Dienstgeber) über das letzte Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen - letzte(r) Einkommensteuerbescheid(e) - Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe C. Persönliche Voraussetzungen 1) Volljährigkeit und österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung. 2) Der Förderungswerber muss Wohnungseigentümer werden. 3) Das zulässige Nettoeinkommen im Kalenderjahr vor dem Ansuchen darf für eine Person € 46.300,-- für zwei Personen € 69.450,-- und für jede weitere Person zusätzlich € 5.400,-- nicht übersteigen (Nachweis: Lohnzettel für das abgelaufene Kalenderjahr bzw. letzter Einkommensteuerbescheid). Bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.080,-- wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert. Es müssen für alle Personen, die die Wohnung beziehen werden, Einkommensnachweise vorgelegt werden. 4) Der Förderungswerber verpflichtet sich, die Wohnung ausschließlich zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und die Rechte an der bisherigen Wohnung binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben.

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