Bauherrenmappe Gratkorn 2023

31 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A-8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz Informationsstelle Tel.: (0316) 877 - 3713 oder 3769 Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau I N F O R M A T I O N S B L A T T Förderungen des Landes Steiermark für die Errichtung von Eigentumswohnungen im Ersterwerb Wohnbauscheck (Stand: Oktober 2019) Ein befugter Bauträger kann mit Zustimmung der FA Energie und Wohnbau des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Eigentumswohnungen errichten. Dem erstenKäufer (natürliche Person) einer solchen Eigentumswohnung kann eine Förderung ("Wohnbauscheck") gewährt werden. A. Ansuchen um "Zustimmung" zu einem Bauvorhaben: Voraussetzungen für die Erteilung der "Zustimmung" durch die Stmk. Landesregierung: Die für die Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen erforderliche Zustimmung zur Errichtung von Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger erteilt werden, wenn I. das Bauvorhaben den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 und der dazu erlassenen Entwicklungsprogramme entspricht, II. das Bauvorhaben mindestens 3 Wohnungen (30 m2 - 150 m2) umfasst und keine freistehenden Eigenheime enthält. Anmerkung: § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 definiert als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) III. das Bauvorhaben den Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z. 1 - 8 und 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 entspricht ( § 5 Förderungsvoraussetzungen: Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben mit mindestens 3 Wohnungen kann nur erfolgen wenn Z. 1 das für die Bebauung vorgesehene Grundstück keine ein zumutbares Ausmaß überschreitende Belastung durch Lärm sowie Schadstoffe und Beeinträchtigungen aufweist; Z. 2 in zumutbarer Entfernung öffentliche und private Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen vorhanden sind; Z. 3 die städtebauliche und baukünstlerische Qualität des Bauvorhabens durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung von städtebaulichen und baukünstlerischen Wettbewerben, gesichert wird; Z. 4 die Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss an einen öffentlichen Kanal oder zumindest über eine biologische Abwasserreinigungsanlage erfolgt; Z. 5 die Energieversorgung dem Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung, Landesgesetzblatt Nr. 29/1984, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht; Z. 6 unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit der vorgesehene bauliche Schallschutz bei gewöhnlicher Nutzung ein ungestörtes Wohnen ermöglicht und der Wärmeschutz des gesamten Gebäudes den Erfordernissen der Einsparung von Energie entspricht; Z. 7 die Raumheizung grundsätzlich über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage erfolgt, diese muss besondere Vorrichtungen (Geräte) enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann; Z. 8 auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen wird, indem bauliche Barrieren vermieden werden. Insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoss stufenlos erreichbar sein; wird ein Personenaufzug eingebaut, so muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen und eine für einen Rollstuhl ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen; Z. 9 die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten zusammen nicht mehr als 10 %, in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 25 % und bei Grundstücken im Gebiet der Stadtgemeinde Graz 30 % der Gesamtbaukosten (einschließlich allfälliger Umsatzsteuer) betragen; dem Voreigentümer oder Vermittler des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes darf weder ein Planungsauftrag noch ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters eingeräumt werden;)

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