29 Bauherrenmappe | Stand September 2023 FA Energie und WohnbauInformationsblatt zurHausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen Seite 2von 2Quelle http://www.wohnbau.steiermark.at April 2018 Die Ausgaben, die gefördert werden sollen, dürfen jedoch keinesfalls früher als ein Jahr vor dem Ansuchen getätigt worden sein. Das Beziehen von behelfsmäßigen oder kurzfristig überlassenen Unterkünften, von Untermietzimmern, das vorläufige gemeinsame Wohnen im Haushalt der Eltern oder Schwiegereltern und anderes gelten nicht als Hausstandsgründung. Die Förderung kann auch für Maßnahmen gewährt werden, mit denen eine Jungfamilie (auch bei bereits länger zurückliegender Heirat) die künftige Hausstandsgründung (Bezug der ersten familiengerechten Wohnung) vorbereitet. Als solche Maßnahmen kommen in Betracht: Abschluss eines Kauf- oder Anwartschaftsvertrages bzw. Nutzungs- oder Mietvertrages mit einer Bauvereinigung über den Erwerb einer Wohnung, Bau bzw. Kauf eines Eigenheimes, Ausbau und Sanierung von Räumen, jeweils einschließlich des Erwerbs der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände und anderes. Sollten die Arbeiten noch nicht abgeschlossen bzw. nicht begonnen worden sein, sind Kostenvoranschläge, Baupläne, Skizzen u. ä. vorzulegen. 3. Vorliegen von nachweisbaren Kosten des Wohnungserwerbes Eine Förderung ist nur möglich, wenn im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb (= Erwerb, Ausbau oder Sanierung der erforderlichen Räume, jeweils einschließlich des Erwerbs der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände) Kosten entstehen, die binnen sechs Monaten nach Bewilligung der Förderung in Form von Rechnungen EWR-zugehöriger Firmen nachgewiesen werden müssen. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, deren Bezahlung vor weniger als einem Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist. Bei Errichtung bzw. Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung bzw. Erwerb einer Mietkaufwohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn beim Ansuchen bereits entsprechende Nachweise vorgelegt wurden (z. B. Baubewilligungsbescheid, Baufreistellung oder Bestätigung der Baubehörde [Gemeinde], dass das Bauvorhaben nicht untersagt worden ist, Anwartschaftsvertrag, Nachweis der "Wohnbauscheck"-Förderung oder Kaufvertrag bzw. Mietvertrag oder Bestätigung des Bauträgers). Bei Erwerb einer Mietkaufwohnung (WFG 1993) kann die volle Förderung (€ 15.000,--) nur dann gewährt werden, wenn eine entsprechende Anzahlung nachgewiesen wird (verbesserte Ausstattung bzw. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich zur Anzahlung anerkannt werden). Bei Erwerb einer Mietwohnung (WFG 1993) werden die nachweisbaren Kosten für Grundanteil, Baukostenzuschuss und verbesserte Ausstattung bzw. Einrichtungsgegenstände (maximal € 15.000,--) gefördert. 4. Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung Förderungswerber müssen österreichische Staatsbürger oder gleichgestellt sein (das sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft). Was ist zu tun, um die Förderung zu erlangen? 1. Ansuchen erhältlich in der Informationsstelle der FA Energie Wohnbau, 8010 Graz, Landhausgasse 7 oder im Internet unter http://www.wohnbau.steiermark.at. 2. Da die Förderung in der Gewährung eines Zuschusses für die Rückzahlung eines Darlehens oder Abstattungskredites besteht, ist mit einem Geldinstitut wegen der Aufnahme eines entsprechenden Darlehens (Abstattungskredites) Verbindung aufzunehmen. Das Geldinstitut hat die "Bestätigung des Geldinstitutes" des Ansuchens vollständig auszufüllen. 3. Wenn die Förderung gewährt wird, können die Förderungsbeträge ausschließlich auf das vom Geldinstitut angeführte Darlehenskonto überwiesen werden. Es ist daher bei Abgabe des Ansuchens unbedingt diese Darlehenskontonummer bekannt zu geben. 4. Verwendungsnachweis: Das Darlehen, für welches der Zuschuss gewährt wird, ist zur Gänze für die Bestreitung der Kosten des Wohnungserwerbes (= Erwerb bzw. Ausbau oder Sanierung der erforderlichen Räume, jeweils einschließlich des Erwerbs der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände) zu verwenden. Ein Verwendungsnachweis in Form von Zahlungsbestätigungen und Rechnungen, die auf den Namen des Förderungswerbers oder des Ehegatten ausgestellt sein müssen, ist binnen sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Förderungszusicherung dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA Energie Wohnbau, 8010 Graz, Landhausgasse 7, vorzulegen (Ausnahmen bei Errichtung oder Kauf eines Eigenheimes, Ankauf einer Eigentumswohnung bzw. Erwerb einer Genossenschafts- oder Miet[kauf]wohnung; siehe Punkt B. 3).
RkJQdWJsaXNoZXIy MTgyNzE1Ng==