Bauherrenmappe Gratkorn 2023

28 Bauherrenmappe | Stand September 2023 FA Energie und WohnbauInformationsblatt zurHausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen Seite 1von 2Quelle http://www.wohnbau.steiermark.at April 2018 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie,Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau I N F O R M A T I O N S B L A T T für die Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und gleichgestellten Personen gemäß den Bestimmungen der §§ 35 bis 39 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Stand: April 2018) Worin besteht die Förderung? Die Förderung besteht in der Gewährung eines 5%igen Zinsenzuschusses für ein Darlehen oder einen Abstattungskredit. Dieser Zuschuss kann für folgende Darlehenshöhen gewährt werden: a) bis € 22.500,-- (Gesamtzinsenzuschuss € 6.366,--) mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, wenn die Hausstandsgründung im Kauf eines nicht geförderten familiengerechten Eigenheimes besteht (die Kaufvertragsunterfertigung darf nicht länger als ein Jahr vor Antragsstellung zurückliegen); b) bis € 15.000,-- (Gesamtzinsenzuschuss € 4.244,--) mit einer Laufzeit von höchstens 10 Jahren, wenn die Hausstandsgründung im Ersterwerb einer gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 geförderten Neubauwohnung (Eigentums-, Mietkauf-, Miet- oder Genossenschaftswohnung) oder einer sogenannten "Wohnbauscheck”–Wohnung (nur in Verbindung mit einer "Wohnbauscheck"-Förderung) besteht; c) bis € 7.500,-- (Gesamtzinsenzuschuss € 1.069,--) mit einer Laufzeit von höchstens 5 Jahren für sonstige Formen der Hausstandsgründung (Wohnungserwerb, Eigenheimbau und Sanierungsmaßnahmen). Voraussetzung für die Förderung 1. Vorliegen einer Jungfamilie Als Jungfamilie gelten ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist; Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen, ebenso Schwerbehinderte (mind. 80% Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt. 2. Vorliegen eines Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung Als Wohnungserwerb gilt der erstmalige Erwerb der für die Familie erforderlichen Räume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände. Wenn eine Jungfamilie eine solche familiengerechte Wohnung bezogen (oder erst vor kurzem geheiratet) hat, wird dies als Hausstandsgründung angesehen. Wenn diese Hausstandsgründung länger als ein Jahr zurückliegt, ist eine Förderung nicht mehr möglich. Liegt aber ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und dergleichen) vor, kann die Förderung auch nach Ablauf eines Jahres nach Hausstandsgründung gewährt werden.

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