27 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A- 8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz https://datenschutz.stmk.gv.at • UID ATU37001007 • Raiffeisenlandesbank Steiermark AG IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201 * BIC RZSTAT2G Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at 3 Mietkaufwohnung: Mit dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 wurde die Förderung von Mietkaufwohnungen eingeführt, um den Förderungswerber hinsichtlich der Umsatzsteuer beim Ankauf einer Eigentumswohnung zu entlasten. Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hat der Mieter/Nutzungsberechtigte nach insgesamt 5-jähriger Mietdauer (gerechnet ab erstmaligem Bezug ab dem 1.8.2019) bzw. 10-jähriger Mietdauer (gerechnet ab erstmaligem Bezug vor dem 1.8.2019) einen Anspruch auf Übertragung der Mietwohnung in das Wohnungseigentum, wenn die Wohnung unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, die Förderung noch aufrecht ist, und neben dem monatlichen Entgelt auch Eigenmittel für Grund- und/oder Baukosten von mehr als € 76,25 je m² Nutzfläche (Stand 1.4.2022, valorisiert) eingehoben wurden. Sämtliche mit der Wohnung verbundenen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank und dem Land Steiermark sind vom bisherigen Mieter/Nutzungsberechtigten (nun Käufer) zu übernehmen. Zum bereits geleisteten Finanzierungsbeitrag für Grund- und/oder Baukosten ist vom Mieter/Nutzungsberechtigten noch ein Barbetrag in der Höhe bis max. 2 % der gesamten Herstellungskosten zu entrichten. Auch die Nebenkosten sind beim Wohnungskauf einzukalkulieren. An fixen Ausgaben ist bei den Nebenkosten jedenfalls mit 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr in das Grundbuch, berechnet vom gesamten Kaufpreis, zu rechnen. Die für die Kaufvertragserstellung, Beglaubigung der Unterschriften und Durchführung der Grundbuchseintragung anfallenden Honorare für Anwalt oder Notar richten sich ebenfalls nach dem Gesamtkaufpreis. Sozialmietwohnungen: Darunter versteht man Mietwohnungen deren BewohnerInnen durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Mittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20% eingesetzt werden. Diese Wohnungen sind in erster Linie an Personen zu vermieten, die zum Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung bzw. des Abschlusses des Mietvertrages ein so geringes Familieneinkommen aufweisen, dass sie in den Genuss einer Wohnunterstützung kommen. Wohnheime: Bei Wohnheimen werden sämtliche allgemein nutzbare Flächen und Gänge (ausgenommen Treppenläufe und Podeste), die umbaut sind, in die Förderung miteinbezogen. Je Heimplatz kann die Förderung unter Einbeziehung von Infrastruktur und Gangflächen höchstens 50 m² betragen.
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