Bauherrenmappe Gratkorn 2023

26 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A- 8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz https://datenschutz.stmk.gv.at • UID ATU37001007 • Raiffeisenlandesbank Steiermark AG IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201 * BIC RZSTAT2G Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at 2 Das Einkommen ist bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vergangene Kalenderjahr nachzuweisen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, so kann man unter den Bedingungen des Wohnbauschecks (siehe Merkblatt "Wohnbauscheck") eine solche Wohnung erhalten. Die angemessene Nutzfläche beträgt für einen 1- bis 4Personen-Haushalt maximal 90 m², für jede weitere Person erhöht sich die Nutzfläche um 10 m², bis maximal 150 m². Um eine geförderte Eigentumswohnung zu bekommen, bedarf es in GRAZ vorerst einer Anmeldung bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung (aktuelle Liste am Wohnbauserver). In den übrigen steirischen Gemeinden ist es üblich, sich beim Gemeindeamt vormerken zu lassen. Bei der Anmeldung ist es zweckmäßig, die gewünschte Wohnungsgröße, die Familiengröße, das Familieneinkommen und die derzeitigen Wohnverhältnisse bekannt zu geben, damit eine objektive Beurteilung bei der Wohnungsvergabe vorgenommen werden kann. Mit dem Bezug der geförderten Wohnung sind die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufzugeben! Vom Wohnungswerber müssen die Grund- und Aufschließungskosten sowie die Mehrwertsteuer für die Wohnung anteilsmäßig nach der Wohnungsgröße als Eigenmittel aufgebracht werden. Ebenso sind die Grunderwerbsteuer von 3,5 % nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Eintragungsgebühr in das Grundbuch von 1,1 % sowie die Vertragsgebühren zu entrichten. Zusätzliche Eigenmittel sind bei Überschreitung der förderbaren Gesamtbaukosten zu entrichten. Eigentumsbeschränkung und Verkauf einer Eigentumswohnung: Bei einer geförderten Eigentumswohnung ist ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Steiermark im Grundbuch einzuverleiben (gültig für alle rückzahlbaren Förderungen). Dadurch kann der Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes Steiermark seine Wohnung verkaufen. Gemäß § 53 Abs. 5 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 dürfen Wohnungseigentumsbewerber, zur Vermeidung von Missbräuchen, ihr Anwartschaftsrecht vor Bezug der Wohnung bis sechs Monate nach Rechtskraft der Benützungsbewilligung nicht verkaufen, sondern müssen es dem Wohnungseigentumsorganisator zur Rücknahme anbieten. Um die Zustimmung zur Veräußerung der geförderten Eigentumswohnung vom Land Steiermark zu erlangen, muss darüber hinaus die Wohnunterstützung (vormals Wohnbeihilfe), die in den letzten 5 Jahren vor dem Datum des Vertragsabschlusses gewährt worden ist, dem Land Steiermark zurückbezahlt werden. B. MIETWOHNUNG: Die Errichtung erfolgt durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden (Genossenschaftswohnungen, Gemeindewohnungen). Der Unterschied zur Eigentumswohnung besteht darin, dass es sich um die kostengünstigere Variante handelt und man über die Wohnung nicht frei verfügen kann. Das Bewohnen einer geförderten Mietwohnung unterliegt dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes und es besteht ein Eintrittsrecht mitwohnender Personen. Geförderte Mietwohnungen werden an natürliche Personen, die volljährig sind, vergeben. Auch Ausländer können in einer geförderten Mietwohnung wohnen. Geförderte Mietwohnungen dürfen nur an "begünstigte Personen" vermietet werden, deren jährliches Familieneinkommen (letztes Kalenderjahr) "netto" folgende Grenzen nicht überschreiten darf: 1 Person ............................. € 40.800,-- 2 Personen .......................... € 61.200,-- für jede weitere Person werden € 5.400,-- hinzugerechnet. Auch beim Erwerb einer geförderten Mietwohnung müssen bei Bezug die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufgegeben werden! Die Anmeldung für eine Mietwohnung erfolgt analog der Vorgangsweise bei der Eigentumswohnung. Für den Erhalt einer Gemeindewohnung in GRAZ muss man sich an „Wohnen Graz“, den Eigenbetrieb der Stadt GRAZ, Schillerplatz 4, 8011 Graz, wenden; ansonsten an das jeweilige Gemeindeamt.

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