Bauherrenmappe Gratkorn 2023

25 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A- 8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz https://datenschutz.stmk.gv.at • UID ATU37001007 • Raiffeisenlandesbank Steiermark AG IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201* BIC RZSTAT2G Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung Energie und Wohnbau  Geschoßbau INFORMATION ÜBER DEN "GEFÖRDERTEN GESCHOSSWOHNBAU" (Stand: Juli 2022) Darunter versteht man - die Errichtung geförderter Eigentums- und Mietwohnungen in mehrgeschossiger oder verdichteter Bauweise, welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen oder Gemeinden errichtet werden. Die dafür verwendeten Mittel werden durch Wohnbauprogramme des Landes Steiermark festgelegt. - die Errichtung von Wohnheimen (Studentenheime, Seniorenheime etc.), welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen und karitativen Einrichtungen gebaut werden. Im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 werden für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge in der Höhe von 1,5% zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren, bezogen auf das aushaftende Kapital, gewährt. Bei „Sozialmietwohnungen“ (§ 7 Abs. 2 lit. b Durchführungsverordnung (DVO) zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993), das sind Mietwohnungen deren BewohnerInnen durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20% eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), betragen die nicht rückzahlbaren Förderungsbeiträge 2,5%. Die Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 2.100,- je m2 Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je m2 Nutzfläche maximal € 2.600,- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten, Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (max. 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen (die zusätzlichen Kosten je Quadratmeter Nutzfläche müssen sich aus den Kosten für den Gemeinschaftsraum ergeben. Kostenbasis wären nach wie vor € 2.600,-/m². Aufgeschlagen könnten lediglich Baukosten werden, die nachweislich mit der Errichtung des Gemeinschaftsraumes im Zusammenhang stehen), Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je m2 Nutzfläche maximal € 2.850,- betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Tilgung der geförderten Beträge heranzuziehen. Der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) bei Mietwohnungen sowie Wohnheimen darf höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Der Richtwert beträgt derzeit € 8,49. Bei „Sozialmietwohnungen“ darf der Hauptmietzins höchstens 60% des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassung des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechenden Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seiner Stelle getretenen Index verändert werden. Diese Regelungen gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. A. EIGENTUMSWOHNUNG: Geförderte Eigentumswohnungen können nur österreichische Staatsbürger (volljährig) bzw. diesen im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gleichgestellte Personen erhalten. Gleichgestellt sind in Österreich Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder solche Personen, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das jährliche Familieneinkommen "netto" darf folgende Grenzen nicht übersteigen: 1 Person ............................... € 40.800,-- 2 Personen ......................... € 61.200,-- für jede weitere Person werden € 5.400,-- hinzugerechnet.

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