Bauherrenmappe Gratkorn 2023

21 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Die halbjährlichen Annuitäten betragen vom 1. bis 5. Jahr 2,0% 6. bis 10. Jahr 2,5% 11. bis 15. Jahr 3,0% 16. bis 20. Jahr 3,5% und im 21. Jahr Restrate 2,03% des Darlehensbetrages. 5. Höhe der Förderung: Die Förderung wird, in Pauschalbeträgen gestaffelt, nach Haushaltsgröße gewährt. Bei der Ermittlung der Haushaltsgröße werden neben dem Förderungswerber dessen Ehegatte (Lebensgefährte) sowie dessen mitwohnende Elternteile, Kinder (eigene, adoptierte und Pflegekinder) und nahestehende Personen berücksichtigt. Pflegekinder sind dann als haushaltszugehörig zu sehen, wenn ein längerer Aufenthalt (etwa 2 Jahre) am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt. Einpersonenhaushalt € 30.000,-- Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) €35.000,-- Die Beträge erhöhen sich − für jede weitere nahestehende Person €5.000,-- − bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt (gemäß § 2 Abs. 1 Z. 31StROG 2010) € 10.000,-- − oder bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen (siehe Anhang) € 10.000,-- − bei Umsetzung besonderer ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen (siehe Ökologische Richtlinie Stmk.) max. € 8.000,-- − https://www.wohnbau.steiermark.at/cms/ziel/168526595/DE/ Förderung von mehr als einer Wohnung: - Bei zwei übereinanderliegenden Wohnungen (nur möglich für nahestehende Personen, eingeschränkt auf Eltern, Kinder und Geschwister, und Begründung von Wohnungseigentum gem. WEG 2002). - Für aneinander gebaute Eigenheime bzw. Wohneinheiten (Parzellen - bzw. Wohnungseigentum gem. WEG 2002) gilt als Förderungsvoraussetzung, dass die Trennung der einzelnen Wohneinheiten ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat (jede Wohneinheit muss ihre „eigenen vier Wände" haben). Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 01.07.2017. 6. Höhe der Förderung bei Schaffung einer zweiten Wohneinheit durch Zubau/Einbau: Wenn durch die Erweiterung eines Eigenheimes eine baulich abgeschlossene Wohnung ohne Einbeziehung bestehenden Wohnraumes neu errichtet wird, entspricht die Förderungshöhe der eines Neubaues. 7. Fertigstellungsmeldung: Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der vorgeschriebenen Bauvollendungsfrist (im Normalfall 3 Jahre) fertig zu stellen und zu beziehen. - Als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind Meldebestätigungen für alle im Eigenheim wohnenden Personen sowie der Benützungsbewilligungsbescheid bzw. die Fertigstellungsanzeige vorzulegen. - Rechnungen und Zahlungsnachweise der hocheffizienten alternativen Energiesysteme (z.B. Solar-Photovoltaik-, Biomasseanlage oder Wärmepumpeanlage etc.…) laut positiver Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle.

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