20 Bauherrenmappe | Stand September 2023 3. Sachliche Voraussetzungen für die Förderung: a) Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben. Diese kann auch nach Einlangen des Förderansuchens nachgereicht werden. Hinsichtlich der Heizung- und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, welche in der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie in der Ökologischen Richtlinie des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beschrieben sind. Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärme- und Schallschutz vorgesehen sein. Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnische Mindestanforderung der Mindestanforderung gemäß der Artikel 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen entspricht: Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden – Nachweisverfahren (Endenergiebedarf bzw. Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE)): Die Berechnung des Heizwärmebedarfs hat anhand der beheizten Raum umschließenden Oberfläche A und des konditionierten Volumens V zu erfolgen. Der Energieausweis ist nach den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe April 2019, und des OIB-Berechnungsleitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ zu erstellen. Die Erfüllung der wärmetechnischen Anforderungen ist mittels einer Bestätigung durch eine mit Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung (amtlich anerkannte Energieberatungsstelle) vorzuweisen. Weiters ist die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung für die Anerkennung einer Eigenheimförderung notwendig. b) Bei Neubauten von Eigenheimen dürfen für die Beheizung grundsätzlich keine fossilen Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle) verwendet werden. c) Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein. d) Die Nutzfläche der Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Als Nutzfläche einer Wohnung gilt die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehene Räume werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt. e) Die Finanzierung muss gesichert sein. Der Förderungswerber muss den durch die Förderung nicht gedeckten Teil der Baukosten durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder weitere Darlehen abdecken können. f) Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Es ist keine Förderung mehr möglich, wenn das Objekt laut Zentralem Melderegister bereits bezogen wurde. 4. Art der Förderung: Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1% dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung. HWBRef,RK,zul [kWh/m²a] fGEE ab 01.01.2021 10 x (1 + 3,0 / ℓc) [-] 16 x (1 + 3,0 / ℓc) 0,75
RkJQdWJsaXNoZXIy MTgyNzE1Ng==