Bauherrenmappe Gratkorn 2023

19 Bauherrenmappe | Stand September 2023 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau I N F O R M A T I O N S B L A T T Eigenheimförderung (Stand: Jänner 2023) Hinweis: Ab 01.01.2021 gelten neue wärmetechnische Mindestanforderungen. Bitte beachten Sie, dass Ansuchen nur dann weiterbearbeitet werden können, wenn eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle nach diesen neuen Kriterien 2021 vorliegt. 1. Folgende Maßnahmen können gefördert werden: a) Die Errichtung von Eigenheimen. b) Einbau einer abgeschlossenen Wohnung in ein bestehendes Gebäude. 2. Persönliche Voraussetzungen für die Förderung: a) Volljährigkeit b) Österreichische Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung (gem. § 7 Abs. 5 Stmk. WFG 93 sind dies AusländerInnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern). c) Sie müssen LiegenschaftseigentümerIn, Bauberechtigte/r oder WohnungseigentümerIn sein bzw. muss zumindest eine nahestehende Person (Ehepartner, Lebensgefährte, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Wahlkinder, Pflegekinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Stiefkinder oder Geschwister) eine dieser Voraussetzungen erfüllen. d) Ihr Jahresnettoeinkommen darf € 40.800,-- nicht überschreiten. Lebt noch eine zweite nahestehende Person im Haushalt, darf das gemeinsame Jahresnettoeinkommen eine Summe von € 61.200,- nicht überschreiten. Für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person erhöht sich die Grenze des Einkommens um jeweils € 5.400,-. Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils € 1.080,-- verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte. Es müssen für alle nahestehenden Personen, die in das Eigenheim einziehen werden, Einkommensnachweise vorgelegt werden. (Es wird empfohlen, gegebenenfalls Ihr Einkommen vorab bei der Infostelle oder im Referat Wohnungsneubau der Fachabteilung Energie und Wohnbau prüfen zu lassen. In diesem Fall erhalten Sie eine Bestätigung darüber, ob Ihr Einkommen den Vorgaben entspricht). e) Alle bei der Ermittlung der Förderungshöhe berücksichtigten Personen haben sich zu verpflichten, das Eigenheim zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. f) Weiters sind diese Personen verpflichtet, ihr Recht an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug des Eigenheimes aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt wird oder Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

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