13 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Nach der Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung: - Kanalanschlussgebühr Sofern Sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Berechnungsgrundlage ist hier folgende: Gemäß § 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt der Bruttogeschoßflächen mit dem Einheitssatz wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße nur zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze eingerechnet werden. Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet, Tiefgaragen nach dem Geschoß mit der größten Ausdehnung. Der Einheitssatz beträgt € 27,78 je m² + 10% UsT (Stand Jänner. 2019) - Wasseranschlussgebühr Sofern Sie an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m misst. Die Berechnungsgrundlage ist hier folgende: Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Steiermärkischen Wasserleitungsbeitragsgesetzes ergibt sich die Höhe des Wasserleitungsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern. Gemäß § 4 Abs. 6 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt € 20,45 je m²+ 10% UsT (Stand Jänner. 2019) Dieses Schreiben dient Ausschließlich zur Information und ist keine Aufforderung zur Zahlung dieser Dienstleistungen. Mit freundlichen Grüßen MARKTGEMEINDE GRATKORN
RkJQdWJsaXNoZXIy MTgyNzE1Ng==