Bauherrenmappe Gratkorn 2023

1 Bauherrenmappe | Stand September 2023 BAUHERREN MAPPE der Marktgemeinde Gratkorn Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn Tel:+43 3124 22 201-0 E-Mail: gemeinde@gratkorn.gv.at Web: www.gratkorn.gv.at

2 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Bauherrenmappe Inhaltsverzeichnis BAUANSUCHEN IM VEREINFACHTEN VERFAHREN gemäß § 20 Z 2 lit. e – k, Z 5 und Z 7 Stmk. Baugesetz........................................................................ 5 gem. § 19 Stmk. Baugesetz.........................................................................................................................................7 Information zu den Kosten beim Hausbauen (Stand Februar 2022)............................................12 MELDEPFLICHTIGE VORHABEN gemäß § 21 Stmk. Baugesetz........................................................................................................................................14 Energieberatung | Steiermark....................................................................................................................................17 FÖRDERUNGEN Eigenheim | Infoblatt (Stand: Jänner 2023, Land Steiermark)............................................................................................................19 GEFÖRDERTEN GESCHOSSWOHNBAU (Stand: Juli 2022)..............................................................................................................................................................25 Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung........................................................................................................28 Förderungen des Landes Steiermark für die Errichtung von Eigentumswohnungen im Ersterwerb Wohnbauscheck (Stand: Oktober 2019)....................................................................................................................................................31 Förderantrag PV Kleinstanlagen | Marktgemeinde Gratkorn...........................................................34 Umweltförderrichtlinien Marktgemeinde Gratkorn...................................................................................36 SANIERUNGSFÖRDERUNGEN KLEINE SANIERUNG....................................................................................................................................................38 BARRIEREFREIES & ALTENGERECHTES WOHNEN.............................................................................40 UMFASSENDE SANIERUNG....................................................................................................................................42 ASSANIERUNG.................................................................................................................................................................44 UMFASSENDE ENERGETISCHE SANIERUNG...........................................................................................46 Informationen über die Förderung von baulichen Maßnahmen zur Reduktion der Radonkonzentration in Wohngebäuden....................................................................................................... 48 Amtlich anerkannte Energieberatungsstellen............................................................................................. 51 RATGEBER Bauen für die Zukunft.................................................................................................................................................52 Thermografie.................................................................................................................................................................... 54 Heizungstausch...............................................................................................................................................................56 Richtlinen Regenwassernutzung Marktgemeinde Gratkorn.........................................................58 CHECKLISTE BAUANSUCHEN................................................................................................................................. 60 Kontakt: Bauamt................................................................................................................................................................ 64

3 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr! Herzlich willkommen und vielen Dank, dass Sie sich für Ihr Bauvorhaben in Gratkorn entschieden haben! Wir freuen uns, Sie in unserem wachsenden Gemeinwesen begrüßen zu dürfen. In der beiliegenden Bauherrenmappe finden Sie umfassende Informationen, die Ihnen bei der erfolgreichen Umsetzung Ihres Projekts behilflich sein könnten. Wir haben sorgfältig Planungsdetails zusammengestellt, die Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung Ihres Bauvorhabens unterstützen sollen.Von den erforderlichen Genehmigungsverfahren bis hin zu praktischen Tipps für die Bauphase - unsere Informationen sollen Ihnen eine wertvolle Orientierung bieten. Auch in puncto Förderungen haben wir relevante Angaben zusammengestellt. Als Bauunternehmer profitieren Sie womöglich von unterschiedlichen Förderprogrammen, die Ihre Investition wirtschaftlich attraktiver gestalten können. Prüfen Sie daher gerne die Möglichkeiten, die sich Ihnen durch staatliche oder regionale Fördermittel eröffnen. Darüber hinaus haben wir Kontaktdaten wichtiger Ansprechpartner bereitgestellt. Seien es die zuständigen Baubehörden, oder Mitarbeiter*innen der Gemeindeverwaltung in Gratkorn. Wir hoffen, dass diese Kontakte Ihnen bei Fragen und Herausforderungen während des gesamten Bauprozesses nützlich sein werden. Neben den baubezogenen Informationen haben wir.auch Daten über die Marktgemeinde Gratkorn in der Mappe aufgenommen. Erfahren Sie mehr über unsere lebendige Gemeinschaft, die Infrastruktur, die Lebensqualität und die Möglichkeiten, die sich Ihnen in unserer Region bieten. Bei der Umsetzung Ihres Bauvorhabens wünschen wir Ihnen viel Erfolg und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Nochmals herzlich willkommen in Gratkorn! Mit freundlichen Grüßen Bürgermeister Michael Feldgrill Bürgermeister Michael Feldgrill T: +43 3124 22 201 526 E: michael.feldgrill@gratkorn.gv.at Sprechstunden im Gemeindeamt Dienstag: 09.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 bis 18.00 Uhr oder nach tel. Vereinbarung

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5 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 1 von 1 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at BAUANSUCHEN IM VEREINFACHTEN VERFAHREN gemäß § 20 Z 2 lit. e – k, Z 5 und Z 7 Stmk. Baugesetz Erforderliche Unterlagen gemäß § 33 Stmk. Baugesetz: 1. Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach); 2. Die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach); 3. Der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift, nicht älter als 6 Wochen; 4. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist: 5. Erforderlicher Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3  (der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, besteht. Der Nachweis kann entfallen  für bestehende Bauten,  für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,  wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt  sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;) 6. Die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen; Für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h zusätzlich der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016; Für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz.

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7 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 1 von 4 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at BAUANSUCHEN gem. § 19 Stmk. Baugesetz § 22 – Ansuchen - Stmk. Baugesetz (1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. (2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen; 2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2992, BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 58/2018; a) die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen; 3. der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 idF BGBl. I Nr. 51/2016, besteht. Der Nachweis kann entfallen  für bestehende Bauten,  für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke  erstrecken,  wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt  sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland; 4. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke; 5. Angaben über die Bauplatzeignung; 6. das Projekt in zweifacher Ausfertigung. Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung. (3) Wenn aus den im Abs.2 angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen. (4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind. (5) Wird der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 3 dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muss dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.

8 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 2 von 4 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at (6) Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß § 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 20 besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z 8 einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist § 33 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 33 Abs. 5 gilt sinngemäß.

9 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 3 von 4 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at § 23 - Projektunterlagen – Stmk. Baugesetz (1) Das Projekt hat zu enthalten: 1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:  die Grenzen des Bauplatzes,  die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen, Bodenversiegelungsflächen u.dgl.),  die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,  die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,  die Grundstücksnummern,  die Grundgrenzen,  die Verkehrsflächen,  die Nordrichtung,  alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,  den bekannten höchsten Grundwasserstand und  einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist; 2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie im Fall des § 92b die Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude; 3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; a) die Angabe des Bodenversiegelungsgrades (§ 8 Abs. 3 oder 4) in überprüfbarer Form; 4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind; 5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung; 6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (natürliches Gelände gemäß § 4 Z 46 und geplantes neues Gelände mit jeweils exakter Angabe der Höhenlage) in den Schnitten und Ansichten; 7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.;

10 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 4 von 4 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at 8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: a) den Energieausweis gemäß § 81; b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist; c) gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden; 9. gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.; 10. (Anm.: entfallen) 11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung). (2) Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen. (3) Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen. (4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

11 Bauherrenmappe | Stand September 2023 11 Bauherrenmappe | Stand September 2023

12 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Ing. Pascal Stögerer Bautechnik Tel.: ++43 (0)3124/22 2 01 - 535 FAX: ++43 (0)3124/22 2 01 - 529 e-Mail: gemeinde@gratkorn.gv.at Information zu den Kosten beim Hausbauen (Stand Februar 2022) Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Gratkorn! Dieses Schreiben dient zu Ihrer Information bezüglich den Kosten bei Neu-, Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen). Chronologische Reihenfolge: Vor der Baubewilligung: - Verfahrenskosten Genaue Kostenangaben können hier leider nicht zur Verfügung gestellt werden, da dies stark variiert. Komissionsgebühren: Sachverständige, Verwaltungsbedienstete; Verwaltungsabgaben: VA für Neubau, VA für PKW-Abstellflächen, VA für Flugdach/Carport, VA für Sichtvermerke, VA für Verhandlungen, etc. Nach der Baubewilligung: - Bauabgabe Die Berechnungsgrundlage ist hier folgende: Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschossfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse und dergleichen) zur Hälfte zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt € 11,40 je m²

13 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Nach der Fertigstellungsanzeige/Benützungsbewilligung: - Kanalanschlussgebühr Sofern Sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden. In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Berechnungsgrundlage ist hier folgende: Gemäß § 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt der Bruttogeschoßflächen mit dem Einheitssatz wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße nur zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze eingerechnet werden. Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet, Tiefgaragen nach dem Geschoß mit der größten Ausdehnung. Der Einheitssatz beträgt € 27,78 je m² + 10% UsT (Stand Jänner. 2019) - Wasseranschlussgebühr Sofern Sie an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden. Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m misst. Die Berechnungsgrundlage ist hier folgende: Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Steiermärkischen Wasserleitungsbeitragsgesetzes ergibt sich die Höhe des Wasserleitungsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat. Bei Anlagen, die nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern. Gemäß § 4 Abs. 6 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt € 20,45 je m²+ 10% UsT (Stand Jänner. 2019) Dieses Schreiben dient Ausschließlich zur Information und ist keine Aufforderung zur Zahlung dieser Dienstleistungen. Mit freundlichen Grüßen MARKTGEMEINDE GRATKORN

14 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 1 von 3 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at MELDEPFLICHTIGE VORHABEN gemäß § 21 Stmk. Baugesetz (1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von: 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden; 2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen; b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken; c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen; d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen); e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche; f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten; g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²; h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2; i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen; j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel; k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung; l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion; m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit; n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

15 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 2 von 3 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten; p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt; 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung; a) die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung; 5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen; a) Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgerätesicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; 6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach; 7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht; 8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³. (2) Meldepflichtig sind überdies: 1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten; 2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB; 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben; 4. der Einbau von Treppenliften; 5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung; 6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

16 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Seite 3 von 3 Dr. Karl Renner-Straße 47 8101 Gratkorn www.gratkorn.gv.at 7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l; 8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen; 9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt. (3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. 1. Die Mitteilung hat zu enthalten:  die Grundstücknummer,  die Lage am Grundstück,  eine kurze Beschreibung des Vorhabens; 2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich  eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),  erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,  eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen; 3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt. 4. Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen. (4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

17 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Energieberatung in der Steiermark Die Energieberatung in der Steiermark bietet produktunabhängige und kostenlose Beratung rund ums Bauen, Sanieren, Heizen und Wohnen. Manche Fragen lassen sich oft schon rasch am Telefon klären. Hierfür steht Ihnen unsere kostenlose Serviceline unter +43 316 877 3955 zur Verfügung. Für komplexere Fragestellungen können Sie sich zu einer Beratung anmelden. Nutzen Sie zur schnelleren Navigation auch unsere Top-Links im rechten Menü! →→→ Energieberatung Land Steiermark Landhausgasse 7, 8010 Graz Tel.: +43 316 877 3955 E-Mail: energieberatung@stmk.gv.at Anfahrt mit öàentlichen Verkehrsmittel: Landhausgasse 7/ Parterre, 8010 Graz → Straßenbahn: Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz Ich benötige eine Energieberatung Weiterlesen  Information zu Förderungen Weiterlesen  © 2023 Land Steiermark     Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Impressum - Datenschutz - Barrierefreiheitserklärung - Sitemap System: icomedias

18 Bauherrenmappe | Stand September 2023 18 Bauherrenmappe | Stand September 2023

19 Bauherrenmappe | Stand September 2023 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau I N F O R M A T I O N S B L A T T Eigenheimförderung (Stand: Jänner 2023) Hinweis: Ab 01.01.2021 gelten neue wärmetechnische Mindestanforderungen. Bitte beachten Sie, dass Ansuchen nur dann weiterbearbeitet werden können, wenn eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle nach diesen neuen Kriterien 2021 vorliegt. 1. Folgende Maßnahmen können gefördert werden: a) Die Errichtung von Eigenheimen. b) Einbau einer abgeschlossenen Wohnung in ein bestehendes Gebäude. 2. Persönliche Voraussetzungen für die Förderung: a) Volljährigkeit b) Österreichische Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung (gem. § 7 Abs. 5 Stmk. WFG 93 sind dies AusländerInnen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen; Personen, deren Flüchtlingseigenschaft behördlich festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern). c) Sie müssen LiegenschaftseigentümerIn, Bauberechtigte/r oder WohnungseigentümerIn sein bzw. muss zumindest eine nahestehende Person (Ehepartner, Lebensgefährte, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Wahlkinder, Pflegekinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Stiefkinder oder Geschwister) eine dieser Voraussetzungen erfüllen. d) Ihr Jahresnettoeinkommen darf € 40.800,-- nicht überschreiten. Lebt noch eine zweite nahestehende Person im Haushalt, darf das gemeinsame Jahresnettoeinkommen eine Summe von € 61.200,- nicht überschreiten. Für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person erhöht sich die Grenze des Einkommens um jeweils € 5.400,-. Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils € 1.080,-- verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte. Es müssen für alle nahestehenden Personen, die in das Eigenheim einziehen werden, Einkommensnachweise vorgelegt werden. (Es wird empfohlen, gegebenenfalls Ihr Einkommen vorab bei der Infostelle oder im Referat Wohnungsneubau der Fachabteilung Energie und Wohnbau prüfen zu lassen. In diesem Fall erhalten Sie eine Bestätigung darüber, ob Ihr Einkommen den Vorgaben entspricht). e) Alle bei der Ermittlung der Förderungshöhe berücksichtigten Personen haben sich zu verpflichten, das Eigenheim zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden. f) Weiters sind diese Personen verpflichtet, ihr Recht an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug des Eigenheimes aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn die Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt wird oder Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

20 Bauherrenmappe | Stand September 2023 3. Sachliche Voraussetzungen für die Förderung: a) Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben. Diese kann auch nach Einlangen des Förderansuchens nachgereicht werden. Hinsichtlich der Heizung- und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen, welche in der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 sowie in der Ökologischen Richtlinie des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beschrieben sind. Förderungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden dürfen nur erfolgen, wenn die gesamte Bauausführung dem jeweiligen Stand der Technik entspricht; insbesondere muss ein ausreichender Wärme- und Schallschutz vorgesehen sein. Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnische Mindestanforderung der Mindestanforderung gemäß der Artikel 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen entspricht: Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden – Nachweisverfahren (Endenergiebedarf bzw. Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE)): Die Berechnung des Heizwärmebedarfs hat anhand der beheizten Raum umschließenden Oberfläche A und des konditionierten Volumens V zu erfolgen. Der Energieausweis ist nach den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe April 2019, und des OIB-Berechnungsleitfadens „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ zu erstellen. Die Erfüllung der wärmetechnischen Anforderungen ist mittels einer Bestätigung durch eine mit Energietechnik befassten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anerkannten Einrichtung (amtlich anerkannte Energieberatungsstelle) vorzuweisen. Weiters ist die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung für die Anerkennung einer Eigenheimförderung notwendig. b) Bei Neubauten von Eigenheimen dürfen für die Beheizung grundsätzlich keine fossilen Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle) verwendet werden. c) Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein. d) Die Nutzfläche der Wohnung muss mindestens 30 m² betragen. Als Nutzfläche einer Wohnung gilt die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehene Räume werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt. e) Die Finanzierung muss gesichert sein. Der Förderungswerber muss den durch die Förderung nicht gedeckten Teil der Baukosten durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder weitere Darlehen abdecken können. f) Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Es ist keine Förderung mehr möglich, wenn das Objekt laut Zentralem Melderegister bereits bezogen wurde. 4. Art der Förderung: Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1% dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung. HWBRef,RK,zul [kWh/m²a] fGEE ab 01.01.2021 10 x (1 + 3,0 / ℓc) [-] 16 x (1 + 3,0 / ℓc) 0,75

21 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Die halbjährlichen Annuitäten betragen vom 1. bis 5. Jahr 2,0% 6. bis 10. Jahr 2,5% 11. bis 15. Jahr 3,0% 16. bis 20. Jahr 3,5% und im 21. Jahr Restrate 2,03% des Darlehensbetrages. 5. Höhe der Förderung: Die Förderung wird, in Pauschalbeträgen gestaffelt, nach Haushaltsgröße gewährt. Bei der Ermittlung der Haushaltsgröße werden neben dem Förderungswerber dessen Ehegatte (Lebensgefährte) sowie dessen mitwohnende Elternteile, Kinder (eigene, adoptierte und Pflegekinder) und nahestehende Personen berücksichtigt. Pflegekinder sind dann als haushaltszugehörig zu sehen, wenn ein längerer Aufenthalt (etwa 2 Jahre) am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt. Einpersonenhaushalt € 30.000,-- Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) €35.000,-- Die Beträge erhöhen sich − für jede weitere nahestehende Person €5.000,-- − bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt (gemäß § 2 Abs. 1 Z. 31StROG 2010) € 10.000,-- − oder bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen (siehe Anhang) € 10.000,-- − bei Umsetzung besonderer ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen (siehe Ökologische Richtlinie Stmk.) max. € 8.000,-- − https://www.wohnbau.steiermark.at/cms/ziel/168526595/DE/ Förderung von mehr als einer Wohnung: - Bei zwei übereinanderliegenden Wohnungen (nur möglich für nahestehende Personen, eingeschränkt auf Eltern, Kinder und Geschwister, und Begründung von Wohnungseigentum gem. WEG 2002). - Für aneinander gebaute Eigenheime bzw. Wohneinheiten (Parzellen - bzw. Wohnungseigentum gem. WEG 2002) gilt als Förderungsvoraussetzung, dass die Trennung der einzelnen Wohneinheiten ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat (jede Wohneinheit muss ihre „eigenen vier Wände" haben). Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 01.07.2017. 6. Höhe der Förderung bei Schaffung einer zweiten Wohneinheit durch Zubau/Einbau: Wenn durch die Erweiterung eines Eigenheimes eine baulich abgeschlossene Wohnung ohne Einbeziehung bestehenden Wohnraumes neu errichtet wird, entspricht die Förderungshöhe der eines Neubaues. 7. Fertigstellungsmeldung: Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der vorgeschriebenen Bauvollendungsfrist (im Normalfall 3 Jahre) fertig zu stellen und zu beziehen. - Als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sind Meldebestätigungen für alle im Eigenheim wohnenden Personen sowie der Benützungsbewilligungsbescheid bzw. die Fertigstellungsanzeige vorzulegen. - Rechnungen und Zahlungsnachweise der hocheffizienten alternativen Energiesysteme (z.B. Solar-Photovoltaik-, Biomasseanlage oder Wärmepumpeanlage etc.…) laut positiver Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle.

22 Bauherrenmappe | Stand September 2023 8. Gebührenbefreiung: Das Förderungsansuchen und die Beilagen sind unabhängig von der Wohnungsgröße von den Gebühren befreit. Für die grundbücherliche Sicherstellung von Darlehen fallen beim Bezirksgericht Gebühren an, wenn die Wohnungsgröße 130 m², bzw. bei mehr als 5 haushaltszugehörigen Personen 150 m² überschreitet. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann oder ob eine (nachträgliche) Vergebührung erfolgt, treffen die zuständigen Gerichte. Wir ersuchen Sie daher, sich vorab bei Ihrem Bezirksgericht zu erkundigen. 9. Grundbuchbelastung: Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70% der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70% Platz finden. 10. Wo und wie ist ein Ansuchen auf Wohnbauförderung erhältlich? Das Ansuchen ist im Internet unter http://www.wohnbau.steiermark.at abrufbar oder in der Informationsstelle der FA Energie und Wohnbau, 8010 Graz, Landhausgasse 7, Erdgeschoss erhältlich. Dem Ansuchen sind die auf der letzten Seite des Formulars angegebenen Beilagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen oder innerhalb von maximal 3 Monaten nachzureichen. Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung durch Regierungsbeschluss. Im Falle einer positiven Erledigung erhält der Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung und erwirbt damit einen Anspruch auf die Förderung.

23 Bauherrenmappe | Stand September 2023 Anhang Eigenheime in Gruppen 1.) Eigenheime in Gruppenliegen vor, wenn a) mindestens 10, in begründeten Ausnahmefällen auch weniger Häuser errichtet werden, b) die Bauplätze je Eigenheim 800 m² nicht überschreiten, c) ein Vorentwurf des Projektes vorliegt, der von der A13 Umwelt und Raumordnung, Referat Bau- und Raumordnung, 8010 Graz, Stempfergasse 7, („Wohnbautisch“) positiv begutachtet wurde. d) die Teilung des für die Bebauung vorgesehenen Grundstückes erst nacherfolgter positiver Begutachtung dieses Vorentwurfes erfolgt, e) ein Bebauungsplan, eine Bebauungsrichtlinie oder ein Bescheid gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes vorliegt, der mit dem positiv begutachteten Vorentwurf des Projektes übereinstimmt bzw. auf diesem beruht, f) die Aufschließung gemeinsamdurchgeführt wird und g) die Förderungsansuchen bei der Steiermärkischen Landesregierung möglichst gemeinsam eingereicht werden. h) Für aneinandergebaute Eigenheime (Parzellen- bzw. Wohnungseigentum gem. WEG 2002) gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks Brandschutzsicherheit, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen (F 90) entsprechen. Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 1.1.2003. 2.) Einreichung bei der FA Energie und Wohnbau: a) Formloses Ansuchen durch den Organisator (Bauträger, Planer, Obmann einer Interessensgemeinschaft, etc.).Vorentwurfspläne der EinzelhäuserGutachten der A13 Umwelt und Raumordnung, Referat Bau- und Raumordnung (Wohnbautisch) c) Grundstücksbeurteilung (WBF 9) d) Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben. e) Vollständig ausgefüllte, mit allen geforderten Unterlagen versehene Einzelansuchen.

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25 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A- 8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz https://datenschutz.stmk.gv.at • UID ATU37001007 • Raiffeisenlandesbank Steiermark AG IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201* BIC RZSTAT2G Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung Energie und Wohnbau  Geschoßbau INFORMATION ÜBER DEN "GEFÖRDERTEN GESCHOSSWOHNBAU" (Stand: Juli 2022) Darunter versteht man - die Errichtung geförderter Eigentums- und Mietwohnungen in mehrgeschossiger oder verdichteter Bauweise, welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen oder Gemeinden errichtet werden. Die dafür verwendeten Mittel werden durch Wohnbauprogramme des Landes Steiermark festgelegt. - die Errichtung von Wohnheimen (Studentenheime, Seniorenheime etc.), welche von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gemeinnützigen und karitativen Einrichtungen gebaut werden. Im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 werden für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge in der Höhe von 1,5% zu Kapitalmarktdarlehen, sonstigen Fremdmitteln oder Eigenmitteln mit einer Laufzeit von 30 Jahren, bezogen auf das aushaftende Kapital, gewährt. Bei „Sozialmietwohnungen“ (§ 7 Abs. 2 lit. b Durchführungsverordnung (DVO) zum Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993), das sind Mietwohnungen deren BewohnerInnen durch die Grund- und außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden und Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen im Ausmaß von mindestens 20% eingesetzt werden (den Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen sind sonstige Mittel, die zu gleichen oder günstigeren Bedingungen eingesetzt werden, gleichgestellt), betragen die nicht rückzahlbaren Förderungsbeiträge 2,5%. Die Förderungsbeiträge können für die eingesetzten Finanzierungsmittel in der Höhe der Errichtungskosten, höchstens jedoch im Ausmaß von € 2.100,- je m2 Nutzfläche unter der Bedingung gewährt werden, dass die Kosten je m2 Nutzfläche maximal € 2.600,- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten, Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (max. 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen (die zusätzlichen Kosten je Quadratmeter Nutzfläche müssen sich aus den Kosten für den Gemeinschaftsraum ergeben. Kostenbasis wären nach wie vor € 2.600,-/m². Aufgeschlagen könnten lediglich Baukosten werden, die nachweislich mit der Errichtung des Gemeinschaftsraumes im Zusammenhang stehen), Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je m2 Nutzfläche maximal € 2.850,- betragen. Die Förderungsbeiträge sind ausschließlich zur Tilgung der geförderten Beträge heranzuziehen. Der Hauptmietzins (Aufwand zur Refinanzierung der Errichtungskosten) bei Mietwohnungen sowie Wohnheimen darf höchstens 2/3 des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. Der Richtwert beträgt derzeit € 8,49. Bei „Sozialmietwohnungen“ darf der Hauptmietzins höchstens 60% des Richtwertes für das Bundesland Steiermark gemäß Richtwertgesetz betragen. In Jahren, in denen keine Anpassung des Richtwertes vorgesehen ist, kann der Hauptmietzins jeweils mit Wirksamkeit ab 1. April entsprechenden Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seiner Stelle getretenen Index verändert werden. Diese Regelungen gelten unbeschadet der Kostendeckungsvorgaben des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. A. EIGENTUMSWOHNUNG: Geförderte Eigentumswohnungen können nur österreichische Staatsbürger (volljährig) bzw. diesen im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gleichgestellte Personen erhalten. Gleichgestellt sind in Österreich Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder solche Personen, deren Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das jährliche Familieneinkommen "netto" darf folgende Grenzen nicht übersteigen: 1 Person ............................... € 40.800,-- 2 Personen ......................... € 61.200,-- für jede weitere Person werden € 5.400,-- hinzugerechnet.

26 Bauherrenmappe | Stand September 2023 A- 8010 Graz • Landhausgasse 7 Wir sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung für Sie erreichbar Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn Linien 1,3,4,5,6,7 Haltestelle Hauptplatz, Bus Linie 67 Haltestelle Andreas-Hofer-Platz https://datenschutz.stmk.gv.at • UID ATU37001007 • Raiffeisenlandesbank Steiermark AG IBAN: AT02 3800 0900 0410 5201 * BIC RZSTAT2G Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at 2 Das Einkommen ist bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vergangene Kalenderjahr nachzuweisen. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen. Wird die Einkommensgrenze überschritten, so kann man unter den Bedingungen des Wohnbauschecks (siehe Merkblatt "Wohnbauscheck") eine solche Wohnung erhalten. Die angemessene Nutzfläche beträgt für einen 1- bis 4Personen-Haushalt maximal 90 m², für jede weitere Person erhöht sich die Nutzfläche um 10 m², bis maximal 150 m². Um eine geförderte Eigentumswohnung zu bekommen, bedarf es in GRAZ vorerst einer Anmeldung bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung (aktuelle Liste am Wohnbauserver). In den übrigen steirischen Gemeinden ist es üblich, sich beim Gemeindeamt vormerken zu lassen. Bei der Anmeldung ist es zweckmäßig, die gewünschte Wohnungsgröße, die Familiengröße, das Familieneinkommen und die derzeitigen Wohnverhältnisse bekannt zu geben, damit eine objektive Beurteilung bei der Wohnungsvergabe vorgenommen werden kann. Mit dem Bezug der geförderten Wohnung sind die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufzugeben! Vom Wohnungswerber müssen die Grund- und Aufschließungskosten sowie die Mehrwertsteuer für die Wohnung anteilsmäßig nach der Wohnungsgröße als Eigenmittel aufgebracht werden. Ebenso sind die Grunderwerbsteuer von 3,5 % nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Eintragungsgebühr in das Grundbuch von 1,1 % sowie die Vertragsgebühren zu entrichten. Zusätzliche Eigenmittel sind bei Überschreitung der förderbaren Gesamtbaukosten zu entrichten. Eigentumsbeschränkung und Verkauf einer Eigentumswohnung: Bei einer geförderten Eigentumswohnung ist ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes Steiermark im Grundbuch einzuverleiben (gültig für alle rückzahlbaren Förderungen). Dadurch kann der Wohnungseigentümer nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes Steiermark seine Wohnung verkaufen. Gemäß § 53 Abs. 5 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 dürfen Wohnungseigentumsbewerber, zur Vermeidung von Missbräuchen, ihr Anwartschaftsrecht vor Bezug der Wohnung bis sechs Monate nach Rechtskraft der Benützungsbewilligung nicht verkaufen, sondern müssen es dem Wohnungseigentumsorganisator zur Rücknahme anbieten. Um die Zustimmung zur Veräußerung der geförderten Eigentumswohnung vom Land Steiermark zu erlangen, muss darüber hinaus die Wohnunterstützung (vormals Wohnbeihilfe), die in den letzten 5 Jahren vor dem Datum des Vertragsabschlusses gewährt worden ist, dem Land Steiermark zurückbezahlt werden. B. MIETWOHNUNG: Die Errichtung erfolgt durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden (Genossenschaftswohnungen, Gemeindewohnungen). Der Unterschied zur Eigentumswohnung besteht darin, dass es sich um die kostengünstigere Variante handelt und man über die Wohnung nicht frei verfügen kann. Das Bewohnen einer geförderten Mietwohnung unterliegt dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes und es besteht ein Eintrittsrecht mitwohnender Personen. Geförderte Mietwohnungen werden an natürliche Personen, die volljährig sind, vergeben. Auch Ausländer können in einer geförderten Mietwohnung wohnen. Geförderte Mietwohnungen dürfen nur an "begünstigte Personen" vermietet werden, deren jährliches Familieneinkommen (letztes Kalenderjahr) "netto" folgende Grenzen nicht überschreiten darf: 1 Person ............................. € 40.800,-- 2 Personen .......................... € 61.200,-- für jede weitere Person werden € 5.400,-- hinzugerechnet. Auch beim Erwerb einer geförderten Mietwohnung müssen bei Bezug die Rechte an der bisherigen Wohnung (Miete oder Eigentum) aufgegeben werden! Die Anmeldung für eine Mietwohnung erfolgt analog der Vorgangsweise bei der Eigentumswohnung. Für den Erhalt einer Gemeindewohnung in GRAZ muss man sich an „Wohnen Graz“, den Eigenbetrieb der Stadt GRAZ, Schillerplatz 4, 8011 Graz, wenden; ansonsten an das jeweilige Gemeindeamt.

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