4 Gratkorn aktuell 1 / 2023 CITIES App: Gratkorn verbindet sich! Seit Anfang Februar ist die Marktgemeinde Gratkorn ein Teil von CITIES! Diese innovative, digitale Plattform der Zukunft verbindet uns als Gemeinde – ob in der Rolle als Bürger*in, Betrieb oder Verein. Die Nutzung der App bringt Vorteile für alle Beteiligten. Sie dient als Anlaufstelle für unsere Bürger*innen für sämtliche von der Gemeinde angebotenen Services und bietet zugleich Betrieben und Vereinen eine idealeMöglichkeit, sich selbst sowie Informationen zu ihren Angeboten, Produkten und Veranstaltungen zu präsentieren und mit Bürger*innen zu teilen. Vorteile der CITIES-App für Sie als Bürger*in: • Völlig kostenlose Nutzung • Verbesserter digitaler Bürgerservice durch Zugang zu sämtlichen wichtigen Services • Einfache & unkomplizierte Übermittlung von Anliegen und die Gewissheit, dass diese bei der richtigen Person landen und zeitnah bearbeitet werden • Schneller Download wichtiger Formulare direkt auf Ihr Mobiltelefon • Alle wichtigen Kontakte von Gemeindemitgliedern auf einen Blick • Übersicht aller in der Gemeinde stattfindenden Veranstaltungen und die Möglichkeit, diese zum eigenen Kalender hinzuzufügen • Nie wieder den Müllabfuhrtermin verpassen dank Reminder-Funktion und den Jahresmüllkalender für Ihren Wohnort als PDF-Download • Zeit & Geld sparen durch attraktive Sammelpässe und Coupons • Tolle Gewinnspiele in der CITIES-Bonuswelt So funktioniert es: 1. CITIES-App downloaden oder QR-Code scannen 2. Als User registrieren 3. Mit Gratkorn verbinden Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe Mit 1. Oktober 2022 trat das neue Steiermärkische Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz – StZWAG– inKraft. AufgrunddiesesGesetzes sinddieGemeinden ermächtigt, sowohl eineAbgabe fürZweitwohnsitze als aucheineAbgabe fürWohnungen ohne Wohnsitz einzuheben. In der Gemeinderatssitzung am 14. Dezember 2022 wurde nun die bestehende Ferienwohnungsabgabenverordnung aufgehoben und die neue Verordnung für Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe beschlossen. Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Die Eigentümer*innen derWohnung (imFall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten), die die Wohnung unbefristet oder für mindestens sechs Monate vermieten, verpachten oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung abgabepflichtig. Die Höhe der Abgabe beträgt EUR 9,00 pro m² Nutzfläche/pro Jahr. Die Wohnungsleerstandsabgabe betrifft die Eigentümer*innen einerWohnung, anwelcher nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Die Höhe der Wohnungsleerstandsabgabe beträgt EUR 9,00 prom² Nutzfläche/pro Jahr. Sowohl die Zweitwohnsitzabgabe als auch die Wohnungsleerstandsabgabe entstehen mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres und sind von den Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen. Der selbstberechnete Betrag ist der Gemeinde für jedes Kalenderjahr unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Wohnung bis zum 31. März des Folgejahres bekanntzugeben. Bei derWohnungsleerstandsabgabe hat die Meldung zusätzlich die Kalenderwochen, in denen in der jeweiligen Wohnung keine Wohnsitznahme erfolgte, zu enthalten. Ab Bekanntgabe der Selbstberechnung haben die Abgabepflichtigen vier Wochen Zeit, die Abgabe zu entrichten. Die vollständige Verordnung findet man auf der Website der Gemeinde unter Service => Downloads => Verordnungen.
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